(1) Die §§
9 bis 17 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach §
4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Hochschule ableisten.
(2) §
10 Abs. 1 Nr. 2 sowie §
12 Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach §
4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Schule ableisten, soweit die nach §
4 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Ausbildungsdauer überschritten ist.
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