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§ 14 - Krankenpflegegesetz (KrPflG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses



(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7, die an Schulen stattfinden, endet es mit Ablauf der nach § 4 Abs. 1 Satz 3 verlängerten Ausbildungszeit.

(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.



 
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Frühere Fassungen von § 14 KrPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 15 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
vom 28.05.2008 BGBl. I S. 874

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 KrPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KrPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 KrPflG Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
... §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher ...
§ 18a KrPflG Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 (vom 01.07.2008)
... Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 15 PfWG Änderung des Krankenpflegegesetzes
... und zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeit berechtigt." 5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem ... „§ 18a Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 (1) Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)
V. v. 10.11.2003 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
§ 8 KrPflAPrV Bestehen und Wiederholung der Prüfung
... darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die in § 14 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein ...