§ 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
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