Änderung § 26 KrPflG vom 23.07.2009

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§ 26 KrPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 26 KrPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
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§ 26 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26 Befristung


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§ 5 Nummer 2a tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.




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