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Änderung § 5 KrPflG vom 01.01.2020

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§ 5 KrPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 5 KrPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch § 26 Artikel 1 G. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung


Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist,

1. dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und

2. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder

(Text alte Fassung)

2a. den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulausbildung oder

(Text neue Fassung)

2a. (aufgehoben)

3. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit

a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder

b) einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019)