§ 18a KrPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 18a KrPflG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874 |
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(Text alte Fassung) § 18a (neu) | (Text neue Fassung)§ 18a Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 |
(1) Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Hochschule ableisten. (2) § 10 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 12 Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Schule ableisten, soweit die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Ausbildungsdauer überschritten ist. |