Änderung § 18a KrPflG vom 01.07.2008

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§ 18a KrPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 18a KrPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18a Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7


vorherige Änderung

 


(1) Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Hochschule ableisten.

(2) § 10 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 12 Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Schule ableisten, soweit die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Ausbildungsdauer überschritten ist.

 



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