Änderung § 27 KrPflG vom 23.07.2009

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§ 27 KrPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 27 KrPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 12a G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
 

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§ 27 (neu)


(Text neue Fassung)

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Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfahrungen, die mit der Anwendung des § 5 Nummer 2a gemacht wurden, Bericht.

 



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