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Änderung § 19a KrPflG vom 07.12.2007

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§ 19a KrPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 19a KrPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Verwaltungszusammenarbeit


vorherige Änderung

 


1 Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. 2 Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)