§ 20 - Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG k.a.Abk.)

G. v. 21.07.1953 BGBl. I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 317-1 Verfahren in Landwirtschaftssachen
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§ 20


§ 20 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Gericht kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter über

1.
die Ausschließung oder die Ablehnung der Gerichtspersonen,

2.
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

3.
die Abgabe einer Sache wegen Unzuständigkeit,

4.
die Unzulässigkeit eines Antrags oder eines Rechtsmittels,

5.
die Erinnerung gegen die Erteilung oder gegen die Ablehnung des Rechtskraftzeugnisses,

6.
die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Änderung der Bewilligung sowie die Versagung der Verfahrenskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung mit der Begründung, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht zulassen,

6a.
die Ernennung des Sachverständigen nach § 585b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

7.
Angelegenheiten von geringer Bedeutung, soweit es sich nicht um die Entscheidung in der Hauptsache handelt,

8.
die Kosten, wenn die Hauptsache erledigt ist,

entscheiden.

(2) Ein gerichtlicher Vergleich kann beim Amtsgericht vor dem Vorsitzenden, beim Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof vor dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Richter geschlossen werden; die Zuziehung ehrenamtlicher Richter ist nicht erforderlich.

(3) Die Länder können bestimmen, daß die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins ebenfalls ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen kann und daß insoweit § 14 Absatz 2 und § 30 dieses Gesetzes sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung finden; das gleiche gilt für die Einziehung und die Kraftloserklärung eines Erbscheins.


Text in der Fassung des Artikels 8 Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts G. v. 27. August 2017 BGBl. I S. 3295 m.W.v. 5. September 2017

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Frühere Fassungen von § 20 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.09.2017Artikel 8 Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 43 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwVfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 LwVfG (vom 01.01.2014)
... 1 Nr. 1a findet die Zivilprozeßordnung Anwendung. Jedoch treten die §§ 10 und 20 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vorschriften der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 43 FGG-RG Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
... der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht." 5. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 6 wird jeweils das Wort ...

Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
Artikel 8 2. VerfRBÄndG Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
... wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 20 Absatz 3 werden die Wörter „die Vorschriften der §§ 14 Abs. 2 und 30" durch die ...


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