Änderung § 52 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.09.2009

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§ 52 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 52 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 52


(Text alte Fassung)

(1) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung der Rechtsbeschwerden in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Verhandlung und Entscheidung der Revisionen und Rechtsbeschwerden in streitigen Landwirtschaftssachen einem obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Besetzung dieses Gerichts bestimmt sich nach den Vorschriften über den Bundesgerichtshof.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden auf Verfahren, in denen für die Entscheidung Bundesrecht in Betracht kommt, es sei denn, daß es sich im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind.

(3) Die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei dem obersten Landesgericht einzulegen. Dieses entscheidet endgültig über die Zuständigkeit für die Entscheidung der Rechtsbeschwerde. § 26 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Entscheidung des obersten Landesgerichts ist auch für den Bundesgerichtshof bindend. Erklärt es sich für unzuständig, weil der Bundesgerichtshof zuständig sei, so sind diesem die Akten zu übersenden. Wird der Beschluss des obersten Landesgerichts, durch den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt wird, dem Beschwerdeführer erst nach Beginn der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde zugestellt, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses der Lauf dieser Frist von neuem.

(4) In streitigen Landwirtschaftssachen gilt § 7 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung. Der Bundesgerichtshof kann über die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde, den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision oder die Rechtsbeschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden.

(5) Das Gericht, dem die Entscheidung der Rechtsbeschwerde gemäß Absatz 1 Satz 1 zugewiesen wird, gilt im Verfahren nach diesem Gesetz im Sinne des § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als gemeinschaftliches oberes Gericht für alle Gerichte des Landes; es tritt ferner in diesen Fällen an die Stelle des Oberlandesgerichts, das die Zuständigkeit zu bestimmen hat, ohne gemeinschaftliches oberes Gericht zu sein.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 



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