(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister muß einen Gesellen beschäftigen. Für die ordnungsgemäße Ausführung der Kehrarbeiten bleibt der Bezirksschornsteinfegermeister verantwortlich.
(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern von Kehrbezirken die Einstellung eines zweiten Gesellen aufgeben, wenn sonst die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben gefährdet sind.
(3) Geselle ist, wer die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat.
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643