(1) Die Versorgungsanstalt bildet einen Härtefonds. Die Vertreterversammlung beschließt, welche Mittel jährlich dem Härtefonds zugeführt werden.
(2) Der Vorstand beschließt, in welchen Fällen zur Vermeidung von unbilligen Härten einem ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeister oder seinen Hinterbliebenen Unterstützung gewährt wird.
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643