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§ 44 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 44 Wegfall der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand



(1) Wird ein Anspruchsberechtigter wieder berufsfähig, so hat er sich innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Berufsfähigkeit in die Bewerberliste eintragen zu lassen.

(2) Ein Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, ist nach Aufforderung durch die Versorgungsanstalt verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind.

(3) Kommt ein Anspruchsberechtigter den Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht fristgerecht nach, so ruht der Anspruch auf Ruhegeld.



 

Zitierungen von § 44 SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
...  § 43 Beiträge 4. Abschnitt Sonstige Vorschriften § 44 Wegfall der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand § 45 ...