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Änderung § 17 SchfG vom 29.11.2008

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§ 17 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung
§ 17 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Wohnsitz


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Bezirksschornsteinfegermeister soll innerhalb seines Kehrbezirks oder dessen Nahbereich wohnen. Ausnahmen sind nur aus triftigen Gründen zur Vermeidung besonderer Härten zulässig. Jeder Wohnungswechsel ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.



 

 
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