Änderung § 30 SchfG vom 29.11.2008

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§ 30 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung
§ 30 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes


(Text alte Fassung)

Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes beträgt 72 vom Hundert des jeweiligen jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines verheirateten, kinderlosen Angestellten des Bundes in der höchsten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe Vc des Bundes-Angestelltentarifvertrages ohne Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen und solcher Einkommensbestandteile, die nicht grundsätzlich allen Angestellten dieser Vergütungsgruppe zufließen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes beträgt 81 vom Hundert des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen.

(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.





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