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Änderung § 32 SchfG vom 01.09.2009

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§ 32 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 32 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Waisengeld


(1) Die Kinder eines verstorbenen Bezirksschornsteinfegermeisters, Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 erhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der Altersgrenze als Kind angenommen worden ist.

(Text alte Fassung)

(2) Das Waisengeld beträgt für Kinder eines verstorbenen Bezirksschornsteinfegermeisters oder Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 bei Halbwaisen 20 vom Hundert und bei Vollwaisen 40 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstorbene am Todestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er anspruchsberechtigt gewesen wäre. Für die Kinder eines verstorbenen Anspruchsberechtigten oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Waisengeld bei Halbwaisen 20 vom Hundert und bei Vollwaisen 40 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 Satz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das Waisengeld ist um die Zahlbeträge der Waisenrente zu kürzen, die die Waise auf Grund einer Pflichtversicherung des Verstorbenen in den sozialen Rentenversicherungen erhält; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Rentensplitting unter Ehegatten sowie Minderungen der Waisenrente wegen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes bleiben unberücksichtigt. § 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 3 gilt entsprechend für die Waisenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der Sozialen Unfallversicherung, der zum Erlöschen der Bestellung des Verstorbenen geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als für die Halbwaisen 0,3 vom Hundert und für die Vollwaise 0,6 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, höchstens für 30 Jahre, unterschritten wird.

(Text neue Fassung)

(2) Das Waisengeld beträgt für Kinder eines verstorbenen Bezirksschornsteinfegermeisters oder Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 bei Halbwaisen 20 vom Hundert und bei Vollwaisen 40 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstorbene am Todestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er anspruchsberechtigt gewesen wäre. Für die Kinder eines verstorbenen Anspruchsberechtigten oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Waisengeld bei Halbwaisen 20 vom Hundert und bei Vollwaisen 40 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 Satz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das Waisengeld ist um die Zahlbeträge der Waisenrente zu kürzen, die die Waise auf Grund einer Pflichtversicherung des Verstorbenen in den sozialen Rentenversicherungen erhält; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, das Rentensplitting unter Ehegatten sowie Minderungen der Waisenrente wegen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes bleiben unberücksichtigt. § 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 3 gilt entsprechend für die Waisenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der Sozialen Unfallversicherung, der zum Erlöschen der Bestellung des Verstorbenen geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als für die Halbwaisen 0,3 vom Hundert und für die Vollwaise 0,6 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, höchstens für 30 Jahre, unterschritten wird.

(3) Für die Entstehung des Anspruchs auf Waisengeld gilt § 31 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet oder stirbt. § 25 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 48 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung. Das Waisengeld entfällt, wenn aus der gesetzlichen Rentenversicherung Waisenrente nicht gewährt wird.

(4) § 29 Abs. 7 gilt für das Waisengeld entsprechend.