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Änderung § 5 SchfG vom 08.05.2010

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§ 5 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2010 geltenden Fassung
§ 5 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 28.01.2011 BGBl. I S. 93
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2012) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bestellung


(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister wird auf bis zum 31. Dezember 2009 frei werdende Bezirke nur bestellt, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Bewerberliste nach § 4 des Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingetragen ist. Ab dem 1. Januar 2010 gelten für die Auswahl und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister die §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes entsprechend.

(2) Bis zum 31. Dezember 2012 entspricht die Anzahl der Bezirke der Anzahl der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Bezirke.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


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Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2012)