Ein Handelsbuchinstitut, das die Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze überschreitet, hat den Überschreitungsbetrag zu 100 vom Hundert mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen; bei unerlaubten Überschreitungen kann das Bundesaufsichtsamt höhere Unterlegungssätze festsetzen; bei erlaubten Überschreitungen kann es niedrigere Unterlegungssätze festsetzen. Satz 1 Teilsatz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition die Grenze nach §
13a Abs. 5 Satz 1
KWG oder die kreditnehmerbezogene Gesamt-Überschreitungsposition die Grenze nach §
13a Abs. 5 Satz 3
KWG überschreitet.