Für die Zwecke des §
14 KWG sind über §
20 Abs. 6
KWG hinaus nicht als Kredite zu berücksichtigen
- 1.
- Verfügungen über "Eingang vorbehalten" gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren,
- 2.
- Kreditzusagen,
- 3.
- Kredite an Kreditnehmer, für deren Verbindlichkeiten der Bund kraft Gesetzes selbstschuldnerisch haftet.