(1) Die angeordnete Sperre ist aufzuheben, wenn die Salmonelleninfektion erloschen ist.
(2) Die Salmonelleninfektion gilt als erloschen, wenn
- 1.
- alle Hühner und unbebrüteten Eier aus den betroffenen Betriebsabteilungen sowie die betroffenen Bruteier aus Brütereien entfernt worden und
- 2.
- die Reinigung und Desinfektion dieser Betriebsabteilungen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und die Schadnagerbekämpfung durchgeführt worden sind oder
- 3.
- nach Impfung oder anderweitiger Behandlung der Hühner einer Betriebsabteilung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium durch zweimalige amtliche Untersuchung nach Anhang III Teil I Abschnitt IV der Richtlinie 92/117/EWG im Abstand von zwei Wochen nicht mehr nachgewiesen worden sind. Die erste Untersuchung ist frühestens nach Ablauf der Wartezeit durchzuführen.