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Änderung § 6 ZVALG vom 01.01.2009

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§ 6 ZVALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 6 ZVALG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 16 Abs. 4a G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist der Geschäftsführer des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

(Text neue Fassung)

Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist der Geschäftsführer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine Geschäftsführung, benennt der Vorstand ein Mitglied der Geschäftsführung zum Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse.