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Änderung § 6 ZVALG vom 01.01.2009

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§ 6 ZVALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 6 ZVALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4c G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist der Geschäftsführer des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

(Text neue Fassung)

Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist der Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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