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Änderung § 9 ZVALG vom 08.11.2006

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§ 9 ZVALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 9 ZVALG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 249 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(1) Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, daß landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften innerhalb ihres Bezirks Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse (§ 2 Abs. 1) wahrnehmen. Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen.

(2) Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 1 für den Bezirk einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht zustande, so kann die Verwaltungsvereinbarung für diesen Bezirk mit einer anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die dieselbe Aufsichtsbehörde hat, getroffen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.

(Text alte Fassung)

(3) Kommt für den Bezirk einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Verwaltungsvereinbarung weder nach Absatz 1 noch nach Absatz 2 zustande, so kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach Anhörung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Zusatzversorgungskasse durch Rechtsverordnung eine bundesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verpflichten, im Bezirk dieser Berufsgenossenschaft Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse durchzuführen. Die Rechtsverordnung hat die durchzuführenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei Durchführung der Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten.

(Text neue Fassung)

(3) Kommt für den Bezirk einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Verwaltungsvereinbarung weder nach Absatz 1 noch nach Absatz 2 zustande, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Zusatzversorgungskasse durch Rechtsverordnung eine bundesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verpflichten, im Bezirk dieser Berufsgenossenschaft Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse durchzuführen. Die Rechtsverordnung hat die durchzuführenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei Durchführung der Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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