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Änderung § 6 ZVALG vom 25.10.2013

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§ 6 ZVALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung
§ 6 ZVALG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 16 Abs. 4a G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist der Geschäftsführer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

(Text neue Fassung)

Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist der Geschäftsführer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine Geschäftsführung, benennt der Vorstand ein Mitglied der Geschäftsführung zum Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse.

(heute geltende Fassung) 

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