Synopse aller Änderungen des ZVALG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 57 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZVALG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZVALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
ZVALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 19 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesversicherungsamt. 2 Ihm obliegt auch die Genehmigung der Satzung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2 Ihm obliegt auch die Genehmigung der Satzung.




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