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Änderung § 12 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit vom 01.05.2014

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Desinfektion


(Text alte Fassung)

(1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der seuchenkranken oder verdächtigen Schweine muss der Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Ställen oder sonstigen Standorten muss der Besitzer eine Schadnagerbekämpfung durchführen.

(Text neue Fassung)

(1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der seuchenkranken oder verdächtigen Schweine muss der Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Ställen oder sonstigen Standorten muss der Besitzer unverzüglich nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der in Satz 1 bezeichneten Tiere eine Schadnagerbekämpfung durchführen.

(2) Der Besitzer muss Dung von Schweinen an einen für Schweine unzugänglichen Ort packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muss er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizieren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, muss er verbrennen oder zusammen mit dem Dung behandeln.



 

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