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Änderung § 15 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit vom 11.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2007 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1262
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz 1 oder 3, § 8, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

(Text neue Fassung)

1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz 1 oder 3, § 8, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 3 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 2, § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 4 oder § 13 Abs. 1 oder 2 Nr. 1

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 ein Schwein nicht absondert,

3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3 einen Stall oder sonstigen Standort betritt,

4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 über das Ablegen, die Reinigung oder die Desinfektion der Schutzkleidung zuwiderhandelt,

5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Einwegschutzkleidung nicht beseitigt,

6. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 2 oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz 1 oder 3, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 oder 3 oder Nr. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 oder § 13 Abs. 2 Nr. 3 über das Verbringen der dort genannten Tiere oder Gegenstände zuwiderhandelt,

7. der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, über die Aufbewahrung zuwiderhandelt,

8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,

9. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 8 Satz 2 oder des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,

10. ein Schwein entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 verbringt oder entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 transportiert,

vorherige Änderung

11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3, das Halten von Schweinen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,



11. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3, das Halten von Schweinen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 keine Schadnagerbekämpfung durchführt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)