§ 172a Kanzlei
1Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten.
2§ 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022) ... und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof". v) Die Angabe zu § 172a wird wie folgt gefasst: „§ 172a Kanzlei". w) Die Angabe ... v) Die Angabe zu § 172a wird wie folgt gefasst: „ § 172a Kanzlei". w) Die Angabe zu § 172b wird gestrichen. x) Nach der ... Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof". 75. § 172a wird aufgehoben. 76. § 172b wird § 172a. 77. Nach § 173 wird ... 75. § 172a wird aufgehoben. 76. § 172b wird § 172a . 77. Nach § 173 wird folgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt: ...
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... 45a. § 171 wird aufgehoben. 46. Nach § 172a wird folgender § 172b eingefügt: „§ 172b Kanzlei Der beim Bundesgerichtshof ... 46. Nach § 172a wird folgender § 172b eingefügt: „§ 172b Kanzlei Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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