§ 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Frühere Fassungen von § 73b BRAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 1 DLRLJuUG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 28.12.2010) ... § 10 bleibt unberührt." 2. Nach § 73a wird folgender § 73b eingefügt: „§ 73b Verwaltungsbehörde (1) Die ... 2. Nach § 73a wird folgender § 73b eingefügt: „§ 73b Verwaltungsbehörde (1) Die Rechtsanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/73b_BRAO.htm