§ 49c Einreichung von Schutzschriften
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach §
945a der
Zivilprozessordnung einzureichen.
Frühere Fassungen von § 49c BRAO
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 7 FördElRV Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... 4. Nach § 49b wird folgender § 49c eingefügt: „§ 49c Einreichung von Schutzschriften Der ... 4. Nach § 49b wird folgender § 49c eingefügt: „§ 49c Einreichung von Schutzschriften Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
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