§ 30 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 30 Zustellungsbevollmächtigter


§ 30 hat 4 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. 2Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. 3Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 *) der Zivilprozessordnung).

(3) 1Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). 2Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 22 G. v. 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 5. Oktober 2021 BGBl. I S. 4607 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 30 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 22 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
aktuell vorher 01.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 358
aktuellvor 01.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 30 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 BRAO Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (vom 01.08.2022)
... die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname ...
§ 46c BRAO Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte (vom 01.08.2021)
... wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. § 30 gilt ...
§ 59m BRAO Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft (vom 01.08.2022)
... Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend. (4) Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzuwenden. (5) Berufsausübungsgesellschaften, die ... die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 sowie § 30  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
§ 4 EuRAG Verfahren (vom 01.08.2022)
... §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie ...
§ 11 EuRAG Voraussetzungen (vom 18.05.2017)
... gemäß § 12 nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft ...
§ 13 EuRAG Voraussetzungen (vom 18.05.2017)
... nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft ...
§ 16a EuRAG Entscheidung über den Antrag (vom 18.05.2017)
... erhält hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der ...

Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)
V. v. 23.09.2016 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
§ 25 RAVPV Vertretungen, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte (vom 01.08.2022)
... Signatur zu versehen. (4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des § 30 , des § 46c Absatz 6 oder des § 54 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung unterlassen, ... eine Berufsausübungsgesellschaft in den Fällen des § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 30 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des § 59e Absatz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 22 ERVAG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
...  § 30 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden." 10. § 30 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ... die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname ... zu benennen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. § 30 gilt entsprechend." 19. In § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils ...
Artikel 9 NotBRMoG Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
... 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des § 30 , des § 46c Absatz 6 oder des § 54 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung unterlassen, ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Wohnsitzes" gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 11. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „benennen" ein Komma und die Wörter „der im ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... gilt § 27 Absatz 3 entsprechend. (4) Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzuwenden. (5) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz ... ist. Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend. § 59n Berufshaftpflichtversicherung (1) ...
Artikel 2 BRAORefG Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
... eine Berufsausübungsgesellschaft in den Fällen des § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 30 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des § 59e Absatz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ...

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2," gestrichen. 20. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Zustellungsbevollmächtigter  ... 2," gestrichen. 20. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Zustellungsbevollmächtigter (1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, ... oder bei Befreiung von der Kanzleipflicht einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 30 ) benannt hat. (3) In die Verzeichnisse sind der Familienname, die Vornamen, der ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 2 AnwBerRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... 29 Befreiung von der Kanzleipflicht § 29a Kanzleien in anderen Staaten § 30 Zustellungsbevollmächtigter § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und ...


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