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§ 53 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 53 Bestellung einer Vertretung



(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder

2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) 1Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. 2Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. 3In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) 1Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. 2Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) 1Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. 2Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. 3Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.



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Frühere Fassungen von § 53 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 18.05.2017Anlage 1 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
aktuell vorher 01.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 358
aktuellvor 01.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46c BRAO Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte (vom 01.08.2021)
... finden die §§ 44, 48 bis 49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51 bis 55 keine Anwendung. (4) § 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte ...
§ 55 BRAO Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (vom 01.08.2021)
... nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. (3) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Abwickler ...
§ 59e BRAO Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (vom 01.08.2022)
... 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53 , 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für ...
§ 161 BRAO Bestellung einer Vertretung (vom 01.08.2022)
... ist das Mitglied zu hören. Es kann eine Vertretung vorschlagen. (2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend ...
§ 173 BRAO Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei (vom 01.08.2021)
... Abwicklers. (3) Für die Bestellung einer Vertretung (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 , § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 14a RDG Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater (vom 01.08.2021)
... ist. (2) Für die Bestellung und Durchführung der Abwicklung gelten § 53 Absatz 4 Satz 3 , § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 Satz 1 bis 3 sowie § 55 Absatz 1 Satz 4 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Artikel 2 PartGGuaÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... § 52 Abs. 2, §" durch die Wörter „52 Absatz 1 Satz 1, die §§ 53 ," ersetzt. 5. In § 118a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§§ ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
...  §§ 38 bis 42 (weggefallen)". b) Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst: „§ 53 Bestellung einer Vertretung ... b) Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst: „ § 53 Bestellung einer Vertretung § 54 Befugnisse der Vertretung". c) ... Vertreter" durch die Wörter „eine Vertretung" ersetzt. 20. Die §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst: „§ 53 Bestellung einer Vertretung  ... ersetzt. 20. Die §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst: „ § 53 Bestellung einer Vertretung (1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung ... 21. § 55 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend." 22. ... „Personen" ersetzt. 24. In § 59h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „ § 53 Abs. 10 Satz 7" durch die Wörter „§ 54 Absatz 4 Satz 4" ersetzt. 25. ... ist der Rechtsanwalt zu hören. Er kann eine Vertretung vorschlagen. (2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden." 43. In § 163 ... Vertreters" durch die Wörter „einer Vertretung" und die Wörter „ § 53 Absatz 2 Satz 3 , Absatz 5" durch die Wörter „§ 53 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4" ersetzt. ... und die Wörter „§ 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5" durch die Wörter „ § 53 Absatz 3 Satz 2 , Absatz 4" ersetzt. bb) Satz 4 wird aufgehoben. 47. § 184 wird ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist." 19. § 53 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben. 20. § 54 wird aufgehoben. 21. § 55 ... Abwicklers. (3) Für die Bestellung eines Vertreters (§ 47 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163) wird eine Gebühr von 25 Euro ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53 , 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für ...

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt. 32. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Absatz 8 wird aufgehoben. 14. § 51a Absatz 3 wird aufgehoben. 15. In § 53 Absatz 6 wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt.  ... 47. In § 173 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „(§ 47 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 , § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163)" durch die Wörter „(§ 47 Absatz 2, ... 5, § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163)" durch die Wörter „(§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 , § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1)" ersetzt. 48. § 177 Absatz 2 ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... Berufshaftung § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 53 Bestellung eines Vertreters § 54 (weggefallen) § 55 Bestellung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)
G. v. 26.06.1992 BGBl. I S. 1147; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 8 RpflAnpG Befugnisse von Rechtspraktikanten im Vorbereitungsdienst, Richter- und Staatsanwaltschaftsassistenten und einzuarbeitenden Diplomjuristen
... und 142 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 2 Abs. 5 des Rechtspflegergesetzes, § 53 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie §§ 139 und 142 Abs. 2 der ... können Aufgaben nach §§ 139 und 142 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und § 53 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen werden, wenn sie den Ausbildungsstand ...