Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,
- 1.
- wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 2.
- wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
- 3.
- wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... 51. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 65, 66, 67 , 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76" durch die Wörter ... § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76" durch die Wörter „§§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2" ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121