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§ 75 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes



1Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden.



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Frühere Fassungen von § 75 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 75 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43c BRAO Fachanwaltschaft (vom 01.08.2022)
... Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern ...
§ 89 BRAO Aufgaben der Kammerversammlung (vom 01.08.2021)
... die Reisekostenvergütung aufzustellen, die a) den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75 , 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist; b) nach Maßgabe des ...
§ 140 BRAO Protokollführer (vom 01.08.2021)
... Vorsitzenden bestellt. Er ist verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten. § 75 gilt entsprechend. (2) Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts verpflichtet den ...
§ 191b BRAO Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung (vom 01.08.2022)
... (3) Die §§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Angabe „§ 76" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 30. Dem § 75 wird folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 und 2 gelten auch für ... die Reisekostenvergütung aufzustellen, die a) den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75 , 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist; b) nach Maßgabe des ... geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „ § 75 gilt entsprechend." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In ... 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 65, 66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75 , 76" durch die Wörter „§§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2 und ... die Wörter „§§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2" ersetzt. 52. § 191c Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... des Vorstandes § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes § 76 Pflicht der Vorstandsmitglieder ...