(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Geschäftsordnung der Kammer geregelt.
(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.
(3) 1Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2Das gleiche gilt für die von der Kammerversammlung vorzunehmenden Wahlen. 3Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.
(4) 1Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.
(5) Über die Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
B. v. 04.02.2011 BGBl. I S. 223
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1643, 1644; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162