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§ 100 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes



(1) 1Der Anwaltsgerichtshof wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. 2§ 92 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte bei einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder bei dem obersten Landesgericht errichten, wenn eine solche Zusammenlegung der Rechtspflege in Anwaltssachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. 2Die Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern sind vorher zu hören.

(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Anwaltsgerichtshof zugewiesen sind, dem hiernach zuständigen Anwaltsgerichtshof eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen werden.

(4) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht eines Landes vereinbaren.

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Zitierungen von § 100 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 102 BRAO Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
... für die Dauer von fünf Jahren bestellt. In den Fällen des § 100 Abs. 2 können die Berufsrichter auch aus der Zahl der ständigen Mitglieder der anderen ... Länder nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) ...
§ 103 BRAO Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes (vom 01.08.2021)
... dem das anwaltliche Mitglied nicht angehört. (5) Im Fall des § 100 Absatz 2 soll die jeweilige Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der ... Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung ( § 100 Abs. 4 ) ernannt. (6) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
...  aa) In Satz 1 werden die Wörter „In den Fällen des § 61 und des § 100 Abs. 2" durch die Wörter „Im Fall des § 100 Absatz 2" ersetzt.  ... Fällen des § 61 und des § 100 Abs. 2" durch die Wörter „Im Fall des § 100 Absatz 2" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „Mitglieder eines ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... 99 Amts- und Rechtshilfe Zweiter Abschnitt Der Anwaltsgerichtshof § 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes  ...