§ 115 Verjährung von Pflichtverletzungen
(1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. 2Abweichend davon verjährt sie
- 1.
- nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,
- 2.
- nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.
3Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
- 1.
- eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,
- 2.
- eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und
- 3.
- einer Aussetzung des Verfahrens nach § 118b.
Frühere Fassungen von § 115 BRAO
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interne Verweise§ 74 BRAO Rügerecht des Vorstandes (vom 01.08.2022) ... 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 . Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022) ... Leitungspersonen § 113b Rechtsnachfolger". l) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst: „§ 115 Verjährung von ... l) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst: „ § 115 Verjährung von Pflichtverletzungen". m) Die Angabe zu § 115c wird ... §§ 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 . Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste ... Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis." 35. § 115 wird wie folgt gefasst: „§ 115 Verjährung von Pflichtverletzungen ... 35. § 115 wird wie folgt gefasst: „ § 115 Verjährung von Pflichtverletzungen (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ...
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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