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§ 116 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren



(1) 1Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. 2Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) 1Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 116 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2011Artikel 4 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
vom 24.11.2011 BGBl. I S. 2302

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 116 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 116 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 BRAO Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten (vom 18.05.2017)
... Der Beschluß des Anwaltsgerichtshofes kann nicht angefochten werden. § 116 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Das Zwangsgeld fließt der Rechtsanwaltskammer ...
§ 74a BRAO Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung (vom 01.08.2022)
... 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f gelten entsprechend. (7) § 116 Absatz 2 gilt ...
Anlage 2 BRAO (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis (vom 23.01.2024)
...  1310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 2,0 1311 Erledigung ... des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO Die Gebühr entfällt bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 4 ÜVerfBesG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
...  1. Dem § 57 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend." 2. Dem § 74a wird folgender Absatz 7 ... 2. Dem § 74a wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend." 3. Nach § 112f wird folgender § 112g ... Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden." 4. § 116 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
...  m) Die Angabe zu § 115c wird gestrichen. n) Vor der Angabe zu § 116 wird folgende Angabe eingefügt: „Erster Unterabschnitt Allgemeine ... Ahndung unberührt." 38. § 115c wird aufgehoben. 39. Vor § 116 wird folgende Überschrift eingefügt: „Erster Unterabschnitt Allgemeine ... Gebührentatbestand die Angabe „§ 146 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „ § 116 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. g) In Nummer 1321 werden in der Anmerkung das Wort ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren Erster Abschnitt Allgemeines § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren ...