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§ 116 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO k.a.Abk.)
V. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
44 frühere Fassungen | wird in 152 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
44 frühere Fassungen | wird in 152 Vorschriften zitiert
§ 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
(1) 1Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. 2Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren G. v. 24. November 2011 BGBl. I S. 2302 m.W.v. 3. Dezember 2011
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Frühere Fassungen von § 116 Bundesrechtsanwaltsordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 03.12.2011 | Artikel 4 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 BGBl. I S. 2302 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 116 Bundesrechtsanwaltsordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 116 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57 BRAO Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten (vom 18.05.2017)
... Der Beschluß des Anwaltsgerichtshofes kann nicht angefochten werden. § 116 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Das Zwangsgeld fließt der Rechtsanwaltskammer ...
§ 74a BRAO Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung (vom 18.05.2017)
... 2 Nummer 3 einer Rechtsanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden. (7) § 116 Absatz 2 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 4 ÜVerfBesG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 1. Dem § 57 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend." 2. Dem § 74a wird folgender Absatz 7 ... 2. Dem § 74a wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend." 3. Nach § 112f wird folgender § 112g ... Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden." 4. § 116 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren Erster Abschnitt Allgemeines § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren ...
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