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§ 135 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO k.a.Abk.)
V. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
39 frühere Fassungen | wird in 137 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
39 frühere Fassungen | wird in 137 Vorschriften zitiert
§ 135 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
§ 135 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht ist nicht öffentlich. 2Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Rechtsanwalts muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und den Rechtsanwälten im Bereich der Rechtsanwaltskammer der Zutritt gestattet. 2Das Anwaltsgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.
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Zitierungen von § 135 Bundesrechtsanwaltsordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 135 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 143 BRAO Berufung (vom 25.07.2015)
... neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung §§ 134, 135 , 137 bis 139 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Hat der Rechtsanwalt die ...
§ 146 BRAO Einlegung der Revision und Verfahren
... neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision §§ 135 und 139 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts § 135 Nichtöffentliche Hauptverhandlung § 136 (weggefallen) § 137 ...
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