§ 152 Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
interne Verweise§ 157 BRAO Beschwerde ... Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 151 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 152 und 154 dieses Gesetzes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/152_BRAO.htm