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§ 206 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung



(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie

1.
nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben, und

2.
auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden.

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme

1.
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.
der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und

3.
der Schweiz

festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(3) Die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich

1.
für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts,

2.
für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats.





 

Frühere Fassungen von § 206 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.03.2023Artikel 4 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 139 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 206 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 206 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59c BRAO Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, und mit ...
§ 207 BRAO Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf (vom 16.03.2023)
... Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ( § 206 Absatz 1 Nummer 2 ) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die ... den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder 2. die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 wegfallen. (3) Für die Entscheidung über den Antrag, für die ...
§ 207a BRAO Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (vom 16.03.2023)
... zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte oder nach § 206 Absatz 1 niedergelassene ausländische Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl ... Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland durch nach § 206 Absatz 3 Nummer 1 befugte niedergelassene ausländische Rechtsanwälte Rechtsdienstleistungen auf den ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
V. v. 18.07.2002 BGBl. I S. 2886; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 210
Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
V. v. 12.11.2015 BGBl. I S. 2074
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
V. v. 20.09.2007 BGBl. I S. 2302
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
V. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 84
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
V. v. 15.04.2011 BGBl. I S. 649
Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 170
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 189
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
V. v. 27.11.2014 BGBl. I S. 1993
Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2929
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
V. v. 15.06.2009 BGBl. I S. 1387
Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
V. v. 10.10.2022 BGBl. I S. 1798
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
V. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 210
 
Zitat in folgenden Normen

Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 52c PAO Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, 3. mit ...

Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)
V. v. 23.09.2016 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
§ 1 RAVPV Gegenstand des Verzeichnisses (vom 01.08.2022)
... aus anderen Staaten einschließlich der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten nach § 206 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ; 3. von ihr aufgenommene Inhaber einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen ...

Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
V. v. 18.07.2002 BGBl. I S. 2886; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 210
§ 1 BRAO§206DV (vom 01.08.2022)
... Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung . (2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete ... Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ...
§ 2 BRAO§206DV
... der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des § 206 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 29. Januar 1995 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Vertreters" durch die Wörter „einer Vertretung" ersetzt. 56. § 206 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... und Berufsausübungsgesellschaften". z) Die Angaben zu den §§ 206 und 207 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 206 ... zu den §§ 206 und 207 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung § 207 ... Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt wären, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, 3. mit ... Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften". 92. Die §§ 206 und 207 werden durch die folgenden §§ 206 bis 207a ersetzt:  ... 92. Die §§ 206 und 207 werden durch die folgenden §§ 206 bis 207a ersetzt: „§ 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; ... und 207 werden durch die folgenden §§ 206 bis 207a ersetzt: „ § 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung (1) ... Rücknahme und Widerruf (1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ( § 206 Absatz 1 Nummer 2 ) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die ... den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder 2. die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 wegfallen. (3) Für die Entscheidung über den Antrag, für die ... zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte oder nach § 206 Absatz 1 niedergelassene ausländische Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl ... Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland durch nach § 206 Absatz 3 Nummer 1 befugte niedergelassene ausländische Rechtsanwälte Rechtsdienstleistungen auf den ...
Artikel 11 BRAORefG Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung . (2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und ... Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 4 RBerNG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im ...

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 2 AnwDienstlG Änderung der Strafprozessordnung
... 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwalt" das Komma und die Wörter „eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz ... 4 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte" das Komma und die Wörter „nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen" ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 4 RDAufStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu unterstützen." 6. In § 206 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Rechtdienstleistungen" durch das Wort ...
Artikel 8 RDAufStG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen," ersetzt. ...

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... außerdem, soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den §§ 206 , 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die Geschäftsführer der in Satz 2 genannten ...

Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2261
Artikel 1 RAVSStärkG Änderung der Strafprozessordnung
... 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen ... „Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte, nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... 205a Tilgung Zwölfter Teil Anwälte aus anderen Staaten § 206 Niederlassung § 207 Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung  ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 139 10. ZustAnpV Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 1 Satz 1, § 176 Absatz 2 Satz 1, § 185 Absatz 4 Satz 1 sowie den §§ 191e und 206 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt ...