§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
1Ist durch Landesgesetz in Verfahren vor Schiedspersonen oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. 2Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden.
Frühere Fassungen von § 208 BRAO
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 64. Die Überschrift vor § 208 wird gestrichen. 65. § 208 wird wie folgt gefasst: „§ 208 ... 3. 64. Die Überschrift vor § 208 wird gestrichen. 65. § 208 wird wie folgt gefasst: „§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der ... 208 wird gestrichen. 65. § 208 wird wie folgt gefasst: „§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft Ist durch ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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