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§ 209 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz



(1) 1Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. 2Sie dürfen im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" führen. 3Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes sinngemäß sowie die auf Grund von § 31d erlassene Rechtsverordnung. 4Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 genannten Gebiete durch den Zusatz "Fachgebiet" mit höchstens zwei der in § 43c Abs. 1 Satz 2 geregelten Gebiete hinweisen.

(2) 1Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. 2Die Entscheidung über den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den Erlaubnisinhaber ein anwaltsgerichtliches Verfahren schwebt.

(3) 1Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. 2Die Änderung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk der neugewählte Ort der Niederlassung liegt. 3Mit der Änderung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr zuständigen Rechtsanwaltskammer.





 

Frühere Fassungen von § 209 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
aktuell vorher 18.12.2007Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
aktuell vorher 01.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 358
aktuellvor 01.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 209 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 209 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)
V. v. 23.09.2016 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Artikel 2 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840, 2846; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 1 RDGEG Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz (vom 01.10.2021)
... Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammerrechtsbeistände), erlöschen mit ... Kammerrechtsbeistände, deren Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 209 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung auf eigenen Antrag widerrufen wird, können die Registrierung nach § 13 des ...

Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)
V. v. 23.09.2016 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
§ 1 RAVPV Gegenstand des Verzeichnisses (vom 01.08.2022)
... ihr aufgenommene Inhaber einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung nach § 209 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ; 4. dienstleistende europäische Rechtsanwälte einschließlich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden." 66. § 209 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „12, ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz  ... sind in die Verzeichnisse nach § 31 Absatz 4 einzutragen." 93. In § 209 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 31c" durch die Angabe „§ 31d" ersetzt.  ... „§ 31c" durch die Angabe „§ 31d" ersetzt. 94. Nach § 209 wird folgender § 209a eingefügt: „§ 209a Zulassung und Befugnisse ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 4 RBerNG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Angabe „§ 59e Abs. 1 und 2" ersetzt. 7. (entfallen) 8. § 209 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.  ...

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die Geschäftsführer der in Satz 2 genannten ... 29 bis 36" durch die Angabe „18, 27 und 29 bis 31" ersetzt. 52. § 209 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „18 bis 27 ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich." 60. In § 209 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „gelten" das Wort „sinngemäß" gestrichen, ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz § ...