§ 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.
Frühere Fassungen von § 210 BRAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... Teils, der Sechste" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 67. § 210 wird wie folgt gefasst: „§ 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern ... 4 wird aufgehoben. 67. § 210 wird wie folgt gefasst: „§ 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern Am 1. September 2009 bestehende ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63) ... 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern § 211 Befreiung von der Voraussetzung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/210_BRAO.htm