§ 6 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 6 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft | |
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. | |
(Text alte Fassung) (2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden will. (3) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden. | (Text neue Fassung) (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden. |