§ 34 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 34 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Text alte Fassung) § 34 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 34 Zustellung |
Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen. |