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Änderung §§ 90 und 91 BRAO vom 01.09.2009

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§ 90 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§§ 90 und 91 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 90 Voraussetzungen der Nichtigkeit


(Text neue Fassung)

§§ 90 und 91 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wahlen oder Beschlüsse des Vorstandes, des Präsidiums oder der Versammlung der Kammer kann der Anwaltsgerichtshof auf Antrag der Landesjustizverwaltung für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

(2) Den Antrag kann auch ein Mitglied der Kammer stellen, hinsichtlich eines Beschlusses jedoch nur dann, wenn es durch den Beschluß in seinen Rechten verletzt ist.



 

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