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Änderung § 193 BRAO vom 01.09.2009

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§ 193 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 193 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 193 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 193 Gerichtskosten


vorherige Änderung

 


1 In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(heute geltende Fassung) 

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