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Änderung § 211 BRAO vom 01.09.2009

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§ 211 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 211 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 211 Unbeachtliche Verurteilungen


(Text neue Fassung)

§ 211 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf eine Verurteilung als Versagungsgrund (§ 7 Nr. 2 bis 4) nicht berücksichtigt werden, wenn sie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangen ist und ausschließlich oder überwiegend auf rassischen, politischen oder religiösen Gründen beruht.