Tools:
Update via:
Änderung § 59n BRAO vom 01.05.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59n BRAO, alle Änderungen durch Artikel 2 ViVaJuRG am 1. Mai 2025 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 59n BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung | § 59n BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 59n Berufshaftpflichtversicherung | |
(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. 2 § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. 3 Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. 2 § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden; § 51 Absatz 6 und 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass er nur für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt. 3 Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. |
(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al0-211689.htm